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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 06.08.2008
Aktenzeichen: 4 U 155/07
Rechtsgebiete: HWiG, VerbrKrG, BGB, EGBGB
Vorschriften:
HWiG § 1 | |
HWiG § 1 Abs. 1 | |
HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 1 | |
HWiG § 2 Abs. 1 Satz 2 | |
HWiG § 2 Abs. 1 Satz 3 | |
HWiG § 2 Abs. 1 Satz 4 | |
HWiG § 3 | |
HWiG § 3 Abs. 1 | |
HWiG § 3 Abs. 1 Satz 1 | |
HWiG § 5 Abs. 2 | |
HWiG § 9 Abs. 3 | |
VerbrKrG § 7 Abs. 3 | |
VerbrKrG § 9 | |
BGB § 288 Abs. 1 | |
BGB § 291 | |
BGB § 312 | |
BGB § 346 | |
BGB § 346 Abs. 1 | |
BGB § 357 | |
BGB § 357 Abs. 1 Satz 1 | |
EGBGB Art. 229 5 Satz 1 |
Tenor: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. August 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand: I.
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines von dem Kläger und seiner Ehefrau J. E. im Jahr 1997 abgeschlossenen Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Beteiligung an einem Immobilienfond.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils suchten Mitarbeiter eines Finanzdienstleistungsunternehmens den Kläger und seine Ehefrau Anfang Dezember 1997 in deren Wohnung auf und boten ihnen eine Beteiligung an der Erste Grundbesitz KG R. Fondverwaltung GmbH & Co. an, die über die Beklagte finanziert werden sollte. Zur Sicherung und Rückzahlung des Kredits sollte zugleich ein Vertrag über eine Lebensversicherung bei der ... Lebensversicherung AG abgeschlossen werden.
Während eines weiteren Verkaufsgesprächs in ihrer Wohnung unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau einen an die C. Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft gerichteten Treuhandauftrag zur treuhänderischen Beteiligung an der Erste Grundbesitz KG R. Fondverwaltung GmbH & Co. über einen Beteiligungsbetrag in Höhe von 80.000,00 € (vgl. Bl. 100 GA) und eine Selbstauskunft und Beantragung einer Finanzierung für eine Beteiligung an der Erste Grundbesitz KG R. Fondverwaltung GmbH & Co. (vgl. Bl. 101 GA), der Kläger zudem noch einen Antrag auf Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages.
Am 23.12.1997 unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau jeweils ein von der Beklagten unter dem 16.12.1997 ausgestelltes und durch die Vermittler bei einem weiteren Besuch in ihren Wohnräumen zur Unterschrift vorgelegtes Darlehensangebot (vgl. Bl. 46 ff. GA und Bl. 53 ff. GA). In diesem wurde die Laufzeit des Darlehens mit ca. 20 Jahren angegeben; die Zinsfestschreibung lief bis zum 30.12.2002. Darüber hinaus war in dem Darlehensvertrag unter anderem Folgendes bestimmt:
Verwendungszweck: Erwerb von Fondanteilen in Höhe von DM 80.000,00 an der Erste Grundbesitz KG R. Fondverwaltung GmbH & Co. ... Konditionenanpassung: Spätestens 1 Monat vor Ablauf der Zinsbindung ist eine neue schriftliche Vereinbarung über Zinssatz, Auszahlungskurs, Zinsbindung und Tilgung zu treffen. Soweit eine Vereinbarung zu diesem Termin nicht zustande kommt, ist das Darlehen mit Ablauf der Zinsbindung zur Rückzahlung fällig.
Ferner enthielt das jeweilige Darlehensformular folgende Widerrufsbelehrung:
Widerrufsbelehrung gemäß Verbraucherkreditgesetz
Jeder Kreditnehmer oder sonst für die Rückzahlung des Kredits Mitverpflichtete kann seine auf den Abschluss des Kreditvertrages oder auf die Mitverpflichtung für den Kredit gerichtete Willenserklärung innerhalb einer Woche dem Kreditgeber gegenüber schriftlich widerrufen.
Die Frist beginnt nach Aushändigung dieser Belehrung an den Kreditnehmer / ggf. den Mitverpflichteten und nach deren Unterzeichnung durch den Kreditnehmer / ggf. durch den Mitverpflichteten, jedoch nicht vor Abgabe der auf den Abschluß des Kreditvertrages oder die Mitverpflichtung gerichteten Willenserklärung des Kreditnehmers oder des Mitverpflichteten.
Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an die Deutsche ... Aktiengesellschaft
Widerruft nur einer von mehreren Gesamtschuldnern, so wird der Kredit nicht ausgezahlt.
Wurde der Kredit ausgezahlt, so gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn der Kreditnehmer den Kredit nicht innerhalb von 2 Wochen nach Auszahlung bzw. Erklärung des Widerrufs zurückzahlt.
Gleichzeitig trat der Kläger seine Rechte aus der Lebensversicherung bei der ... Lebensversicherung AG (Vertrags-Nr. 403900924-8) an die Beklagte ab.
Zum Ende des Zinsfestschreibungszeitraums am 30.12.2002 bot die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau mit Schreiben vom 05.12.2002 (vgl. Bl. 52 ff. GA) zwei Fortsetzungsvarianten mit unterschiedlichen Zinssätzen und Laufzeiten an, wobei beide Varianten vorsahen, dass der Darlehensbetrag zum Ende der Laufzeit, d.h. zum 30.12.2007 oder zum 30.12.2012, zur Rückzahlung fällig wird. In dem Angebot heißt es unter anderem:
... die vertraglich vereinbarte Zinsbindung für Ihr oben angegebenes Darlehen endet zum 30. Dezember 2002.
Wir möchten Ihnen daher bereits heute die Prolongation des Darlehens ab dem 1. Januar 2003 zu folgenden Konditionen anbieten:
Variante A | Variante B |
... | ... |
Auch alle weiteren Bestandteile des Darlehensvertrages vom 16./23.12.1997 bleiben unverändert bestehen, sofern sie nicht mit dieser Prolongationsvereinbarung abgeändert werden.
An dieses Prolongationsangebot halten wir uns bis zum 18. Dezember 2002 - bei uns eingehend - gebunden.
Der Kläger und seine Ehefrau nahmen das Angebot der Beklagten in der Variante A am 08.12.2002 an. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die in Ablichtung zu den Akten gereichte Vereinbarung vom 05.12./08.12.2002 (Bl. 63 ff.GA) Bezug genommen.
Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10.05.2006 widerriefen der Kläger und seine Ehefrau den Darlehensvertrag vom 16.12./23.12.1997 nach den Regelungen des Haustürwiderrufsgesetzes.
Der Kläger und seine Ehefrau, die mit Erklärung vom 02.11.2006 (vgl. Bl. 29 GA) dem Kläger sämtliche Ansprüche aus dem Darlehensvertrag abtrat, haben an die Beklagte auf das Darlehen Zahlungen in einer Gesamthöhe von 20.986,00 € erbracht. Diesen Zahlungen stehen Fondausschüttungen in Höhe von 6.122,82 € gegenüber.
Wegen der weiteren Feststellungen zum Sach- und Streitstand wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat in seinem am 29.08.2007 verkündeten Urteil der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der am 16.12./23.12.1997 geschlossene Darlehensvertrag unwirksam sei, da der Kläger und seine Ehefrau berechtigt gewesen seien, ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG zu widerrufen, weshalb die Beklagte gemäß §§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (§ 3 HWiG) die erhaltenen Leistungen zurückzugewähren habe.
Im vorliegenden Fall der Kreditfinanzierung komme ungeachtet des Ausschlusstatbestandes des § 5 Abs. 2 HWiG ein Widerrufsrecht nach § 1 HWiG in Betracht, da nach der Rechtsprechung des EuGH die Konkurrenzregelung des § 5 Abs. 2 HWiG zugunsten des Verbrauchers einschränkend auszulegen sei.
Die unstreitig gegebene Haustürsituation in Form der mehrfachen Beratung des Klägers und seiner Ehefrau im Dezember 1997, zuletzt am 23.12.1997, in deren Wohnräumen sei der Beklagten nach der Entscheidung des EuGH vom 25.10.2005 in der Rechtssache C-229/04 zuzurechnen; auf eine Kenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis der Bank vom Abschluss des Vertrages in einer Haustürsituation komme es nicht an.
Das dem Kläger und dessen Ehefrau nach dem HWiG zustehende Widerrufsrecht sei auch nicht erloschen, weil die einwöchige Frist des § 1 HWiG mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht zu laufen begonnen habe.
Etwas anderes folge auch nicht aus der Tatsache, dass sich die Parteien nach dem Auslaufen der Zinsbindung aus dem Darlehensvertrag vom 16.12./23.12.1997 am 05.12./08.12.2002 über die weitere Finanzierung geeinigt hätten und dieser Vereinbarung eine Widerrufsbelehrung beigefügt gewesen sei. Denn bei dieser Vereinbarung handele es sich nicht um eine echte Anschluss- bzw. Abschnittsfinanzierung, sondern um die Fortführung des ursprünglichen Darlehensvertrages, den der Kläger und seine Ehefrau später wirksam widerrufen hätten.
Dies folge schon daraus, dass das Angebot der Beklagten vom 05.12.2002 mit "Prolongationsangebot" überschrieben gewesen sei und der Kläger und seine Ehefrau ihre Unterschriften unter den Satz "Das Prolongationsangebot gemäß Variante A vom 5. Dezember 2002 nehmen wir an." gesetzt hätten. Aber auch aus der Abmachung selbst ergebe sich hinreichend deutlich, dass das Ausgangsdarlehen nicht ersetzt, sondern lediglich mit einer geänderten Zinsvereinbarung zu den ursprünglichen Bedingungen fortgeführt werden sollte. Anders als von der Beklagten vertreten, folge aus dem Ausgangsvertrag nicht, dass dieser mit Ablauf der Zinsbindung automatisch ende, sondern eben nur beim Nichtzustandekommen einer Anschlussfinanzierung.
Wegen des Widerrufs sei die Beklagte gemäß §§ 312, 357, 346 BGB (§ 3 HWiG) verpflichtet, dem Kläger aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau die auf den Darlehensvertrag geleisteten Zahlungen abzüglich der an ihn und seine Ehefrau erfolgten Ausschüttungen zurückzugewähren sowie ihm die zur Sicherung und Rückzahlung des Darlehens abgetretenen Ansprüche aus der Lebensversicherung der ... Lebensversicherung AG zurück abzutreten; etwaige Steuerersparnisse des Klägers und seiner Ehefrau seien bei der Rückabwicklung nicht zu berücksichtigen.
Auch sei der Kläger nicht verpflichtet, die erhaltene Darlehensvaluta zurückzuzahlen, da der Darlehensvertrag und der Fondbeitritt ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG darstellen würden. Wegen der wirtschaftlichen Einheit zwischen der Fondbeteiligung und dem Darlehensvertrag sei die erhaltene Gegenleistung der mit dem Darlehen finanzierte Gesellschaftsbeitritt, so dass der Kläger im Rahmen der Rückabwicklung nur die von ihm und seiner Ehefrau gehaltenen Fondanteile an die Beklagte abzutreten habe.
Die beiden Feststellungsanträge seien ebenfalls begründet.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Begehren der Klageabweisung weiter. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und trägt vor, dass das Landgericht zu Unrecht vom Vorliegen einer unechten Anschlussfinanzierung ausgegangen sei. Zur Abgrenzung zwischen einer echten und einer unechten Anschlussfinanzierung sei auf die Vereinbarung vom 16.12./23.12.1997 abzustellen und nicht - wie vom Landgericht vertreten - auf die Vereinbarung aus dem Jahr 2002. In dem Darlehensvertrag aus 1997 sei bestimmt worden, dass einen Monat vor Ablauf der Zinsbindung eine neue Vereinbarung über Zinssatz, Auszahlungskurs, Zinsbindung und Tilgung zu treffen sei und das Darlehen zur Rückzahlung fällig werde, wenn eine Vereinbarung zu diesem Termin nicht zustande komme. Aus der Vereinbarung lasse sich folglich kein für das Vorliegen einer unechten Anschlussfinanzierung erforderliches langfristiges und über den Zinsfestschreibungszeitraum hinausgehendes Kapitalnutzungsrecht herleiten. Denn wäre eine Anschlussvereinbarung nach Ablauf der Zinsbindungsfrist nicht zustande gekommen, wäre das Darlehen nach dem Vertrag sofort zur Rückzahlung fällig gewesen, ohne dass es erst einer Kündigung durch sie, also die Beklagte, auf einen Widerspruch der Darlehensnehmer gegen ein neues Zinsangebot bedurft hätte. Auf den Inhalt der Anschlussvereinbarung komme es hingegen nicht an, diese begründe lediglich ein neues Kapitalnutzungsrecht. Dass hierbei die Bedingungen des Ursprungsdarlehens fortgeschrieben worden seien, sei ebenso unerheblich wie die Tatsache, dass das Darlehen intern unter derselben Darlehensnummer verbucht und die Vereinbarung vom 05.12./08.12.2002 als "Prolongationsvereinbarung" bezeichnet worden sei. Da richtigerweise von zwei rechtlich selbständigen Verträgen auszugehen sei, seien sämtliche Rechte und Pflichten der Parteien aus dem ersten Vertrag mit Wirkung zum 08.12.2002 erfüllt worden; die Darlehensverbindlichkeit sei mit der Gewährung des neuen Darlehens vollständig getilgt worden. Die Frist zum Widerruf des ersten Darlehens sei gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG einen Monat später, mithin am 08.01.2003, ausgelaufen. Da der nunmehr maßgebliche Darlehensvertrag vom 05.12./08.12.2002 wirksam sei, könne das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29.08.2007 die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt mit näheren Ausführungen das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe: II.
Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
1. a) Der im Antrag zu 1. geltend gemachte Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von 14.863,18 € Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und der Rechte seiner Ehefrau aus der Beteiligung in Höhe von 80.000,00 DM an der Erste Grundbesitz KG R. Fondverwaltung GmbH & Co. ergibt sich aus §§ 3 Abs. 1 HWiG (i.d.F. vom 16.01.1986), 9 VerbrKrG (i.d.F. vom 17.12.1990) i.V.m. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB, § 9 Abs. 3 HWiG (i.d.F. vom 26.09.2000); soweit Rückabwicklungsansprüche der Ehefrau des Klägers betroffen sind, aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB).
aa) Die Bestimmungen des HWiG finden vorliegend - wie vom Landgericht zu Recht herausgestellt - auf den Darlehensvertrag der Parteien Anwendung; sie werden nicht gemäß § 5 Abs. 2 HWiG durch die Vorschriften des VerbrKrG verdrängt.
Nach § 5 Abs. 2 HWiG gelten allein die Vorschriften des VerbrKrG, wenn das Geschäft dessen Voraussetzungen erfüllt. Diese Regelung kommt aufgrund einer richtlinienkonformen Auslegung aber dann nicht zur Anwendung, wenn das VerbrKrG dem Betroffenen kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht wie das HWiG einräumt. Dies hat der BGH - im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.12.2001 - C-481/99 "Heininger" - - bereits mit Urteil vom 09.04.2002 - XI ZR 91/99 - (JURIS) entschieden, und zwar sowohl für Realkreditverträge als auch für Personalkredite. Dabei ist es nach dem BGH auch nicht entscheidend, ob die Vertragserklärung in der Haustürsituation abgegeben wurde oder ob der Vertragsschluss lediglich in einer Haustürsituation angebahnt worden ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 12.12.2005 - II ZR 327/04, Rn. 13, JURIS).
Mithin scheitert ein auf § 1 Abs. 1 HWiG gestützter Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung nicht an § 5 Abs. 2 HWiG.
bb) Zudem sind die Voraussetzungen eines Widerrufsrechts nach § 1 Abs. 1 HWiG erfüllt.
(1) Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass "unstreitig" eine "Haustürsituation in Form der mehrfachen Beratung des Klägers bzw. dessen Ehefrau im Dezember 1997, zuletzt am 23. Dezember 1997, in den Wohnräumen der Klägers und dessen Ehefrau" vorgelegen habe. Diese Feststellungen werden in der Berufung nicht gerügt und sind daher der Entscheidung des Senats zugrunde zu legen; sie sind im Übrigen angesichts des Geschehensablaufes auch nicht zu beanstanden.
(2) Das zur Haustürsituation führende Verhalten der Vermittler muss sich die Beklagte auch zurechnen lassen. Auch insoweit kann den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, die von der Berufung nicht beanstandet werden, gefolgt werden.
cc) Das Widerrufsrecht des Klägers und seiner Ehefrau war vor dem mit Schreiben vom 10.05.2006 erfolgten Widerruf nicht bereits durch Fristablauf erloschen, weil die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG mangels ordnungsgemäßer Belehrung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HWiG nicht zu laufen begonnen hat.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG darf die Belehrung keine anderen Erklärungen enthalten, insbesondere nicht die Einschränkung wie in § 7 Abs. 3 VerbrKrG, dass der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt wird (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2005 - II ZR 327/04, Rn. 21, JURIS, m.w.N.). Genau diese Einschränkung enthält aber der Text in den beiden Darlehensangeboten der Beklagten.
dd) Das Widerrufsrecht war entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht durch die vollständige Erbringung der gegenseitigen Leistung nach dem Abschluss der Prolongationsvereinbarung vom 05.12./08.12.2002 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG erloschen.
Erloschen wäre das Widerrufsrecht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nur dann, wenn die Parteien am 05.12./08.12.2002 einen rechtlich selbständigen Darlehensvertrag geschlossen und nicht nur eine Prolongation des Vertrages vom 16.12./23.12.1997 vereinbart hätten. In diesem Fall wären sämtlichen Pflichten der Parteien aus dem ersten Darlehen mit Abschluss der "Prolongationsvereinbarung" erfüllt, so dass die Frist zum Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrages vom 16.12./23.12.1997 gerichteten Willenserklärungen einen Monat später abgelaufen wäre (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 24.01.2007 - 9 U 5/06, Rn. 7, JURIS). Im Falle einer bloßen Verlängerung des ursprünglichen Kreditvertrages zu geänderten Konditionen wären die beiderseitigen Pflichten aus dem Vertrag vom 16.12./23.12.1997 hingegen noch nicht erfüllt, so dass dem Kläger und seiner Ehefrau am 10.05.2006 ein Widerrufsrecht noch zugestanden hätte.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist von einer bloßen Weiterführung eines bestehenden Darlehensvertrages auszugehen, wenn unter Fortdauer des ursprünglich vereinbarten Kapitalnutzungsrechts lediglich neue Konditionen vereinbart werden. Eine solche so genannte "unechte Abschnittsfinanzierung" liegt vor, wenn dem Verbraucher von Anfang an ein langfristiges Recht zur Nutzung des überlassenen Kapitals eingeräumt, die Nutzungskonditionen aber nur für einen Teil dieses Zeitraums verbindlich vereinbart werden, so dass absehbar die Notwendigkeit besteht, vor Ablauf der Gesamtlaufzeit des Darlehens über diese Konditionen eine neue Vereinbarung zu treffen. Kennzeichnend für die bloße Prolongation ist nach dem BGH, dass das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne Weiteres fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2004 - XI ZR 150/03, Rn. 11, JURIS).
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend ein Fall der "unechten" Abschnittsfinanzierung gegeben ist. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass in dem Darlehensvertrag vom 16.12./23.12.1997 keine Widerspruchsklausel enthalten ist, die nach der zitierten Entscheidung des BGH vom 08.06.2004 - XI ZR 150/03 - typisch für eine unechte Abschnittsfinanzierung ist. Jedoch ist eine Regelung der über die Zinsbindung hinausgehenden Nutzung des überlassenen Kapitals mittels einer Widerspruchsklausel weder nach der Rechtsprechung des BGH noch nach der von der Beklagten fruchtbar gemachten Entscheidung des OLG Frankfurt vom 24.01.2007 - 9 U 5/06 - alleiniges Merkmal einer unechten Abschnittsfinanzierung. Vielmehr ist auf den gesamten Vertragsinhalt und auch das Zustandekommen und die Form der weiteren Überlassung der Kreditmittel seitens des Kreditgebers an den Kreditnehmer nach Ablauf der Zinsbindung abzustellen.
Vorliegend spricht für eine unechte Abschnittsfinanzierung, dass die Beklagte bei Unterbreitung ihres Angebotes vom 16.12.1997 selbst von einer Laufzeit des Vertrages von ca. 20 Jahren ausgegangen ist. Beiden Seiten - insbesondere auch der Beklagten - war bei Abschluss des Darlehensvertrages bewusst, dass dem Kläger und seiner Ehefrau eine Tilgung des Darlehens innerhalb der Zinsbindung nicht möglich ist und die Parteien nach Ablauf der Bindungsfrist über eine Anschlussfinanzierung zumindest verhandeln werden.
Hierin liegt auch ein wesentlicher Unterschied zu dem Sachverhalt, der der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 24.01.2007 - 9 U 5/06 - zugrunde lag. Denn anders als hier war nach dem Wortlaut des dort streitgegenständlichen ersten Vertrages eindeutig eine endfällige, unbedingte Tilgung des Darlehens in voller Höhe zu einem festgesetzten Datum vereinbart. Dem Willen der dortigen Vertragsparteien entsprach es, dass sich der Darlehensnehmer nach dem Ende der Laufzeit des Darlehens bei nicht vollständiger Rückzahlung selbst um eine neue Anschlussfinanzierung bemühen musste. Dementsprechend wies die Bank ihn auf seine Anfrage nach einem neuen Vertrag auch darauf hin, dass mit Ablauf der ursprünglichen Endfälligkeit eine ungenehmigte Überziehung vorliege.
Nicht entscheidend ist dagegen, ob der Vertrag die Fälligkeit des Darlehens nach Ablauf der Zinsbindung von einem Widerspruch des Darlehensnehmers gegen eine ihm vom Darlehensgeber vorgeschlagene Änderung der Konditionen oder - wie hier - vom Nichtzustandekommen einer neuen Vereinbarung der Parteien über Zinssatz, Auszahlungskurs, Zinsbindung und Tilgung abhängig macht. Zwar genügt im ersten Fall bereits ein Schweigen des Darlehensnehmers auf den Vorschlag des Darlehensgebers, während er im zweiten Fall ausdrücklich seine Zustimmung zu den geänderten Konditionen erklären muss, um die überlassenen Kreditmittel weiterhin nutzen zu dürfen; einen wesentlichen Unterschied macht dies für den Darlehensnehmer jedoch nicht.
Auch insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von demjenigen der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 24.01.2007 - 9 U 5/06. Denn anders als hier war in dem dortigen Vertrag eine Konditionenanpassung nicht vorgesehen, so dass die weitere Überlassung der Kreditmittel durch den Kreditgeber auch nicht auf dessen Initiative, sondern - wie oben dargestellt - erst auf eine Anfrage des Kreditnehmers erfolgt ist.
Das Zustandekommen und die Form der Weiterführung des Darlehens nach Ablauf der Zinsbindung sprechen ebenfalls dafür, in der Vereinbarung vom 05.12./08.12.2002 eine Prolongation des Vertrages vom 16.12./23.12.1997 zu sehen. Denn vorliegend hat sich die Beklagte mit Schreiben vom 05.12.2002 an den Kläger und seine Ehefrau gewandt, die zu diesem Zeitpunkt an sich bereits verpflichtet gewesen wären, das Darlehen am 30.12.2002 an die Beklagte zurückzuzahlen. Der Vertrag sah nämlich vor, dass spätestens einen Monat vor Ablauf der Zinsbindung am 30.12.2002 eine Vereinbarung über die geänderten Konditionen zu treffen ist. Die Beklagte ging mithin am 05.12.2002 selbst nicht ernsthaft davon aus, dass eine Fälligkeit ihres Rückzahlungsanspruchs zum 30.12.2002 gegeben ist. Vielmehr bot sie den Darlehensnehmern ausdrücklich die Prolongation des Darlehens an und nahm in ihrem Angebot Bezug auf die gewährten Sicherheiten und die Bestimmungen in dem Darlehensvertrag vom 16.12./23.12.1997. Auch dies spricht indiziell dafür, dass die Beklagte von einer unechten Abschnittsfinanzierung ausgegangen ist und unterscheidet den hiesigen Fall von dem des OLG Frankfurt. Denn dort wurden für die "Verlängerung" des Darlehensvertrags völlig andere Sicherheiten durch die Bank verlangt und von dem Kreditnehmer gestellt, was auf den Abschluss eines neuen, zweiten Vertrages zur Tilgung des ersten Darlehens schließen ließ.
Daher ist die Annahme des Landgerichts, bei der Vereinbarung vom 05.12./08.12.2002 handele es sich nicht um den Abschluss eines neuen Vertrages, sondern um eine unechte Anschlussfinanzierung, mit der Folge, dass der Kläger und seine Ehefrau ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages vom 16.12./23.12.1997 gerichteten Willenserklärungen am 10.05.2006 noch widerrufen konnten, nicht zu beanstanden.
ee) Die Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil zu den Rechtsfolgen des Widerrufs begegnen ebenfalls keinen Bedenken und werden in der Berufung auch nicht angegriffen.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG sind die Vertragsparteien verpflichtet, dem jeweils anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
Danach hat die Beklagte dem Kläger die gezahlten Zins- und Tilgungsraten, deren Höhe unstreitig ist, zurückzuzahlen. Dabei sind allerdings die Zahlungen zu verrechnen, die von dem Fonds an den Kläger und seine Ehefrau ausgekehrt worden sind, weil diese sonst im Rahmen der Rückabwicklung besser gestellt würden, als sie ohne den Fondsbeitritt gestanden hätten. Etwaige Steuervorteile des Klägers und seiner Ehefrau sind hingegen nicht in Ansatz zu bringen. Denn diese sind nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs nur im Rahmen von Schadensersatzansprüchen zu berücksichtigen, nicht dagegen bei der Rückabwicklung nach § 3 HWiG, da insoweit nur die Leistungen eine Rolle spielen, die im Verhältnis der an dem Verbundgeschäft Beteiligten geflossen sind. Dazu gehören etwaige Steuervorteile des Anlegers nicht (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2004 - II ZR 385/02, Rn. 17, JURIS).
Der Kläger seinerseits ist nicht verpflichtet, der Beklagten die Darlehensvaluta zurückzugewähren. Er hat ihr vielmehr nur die mit dem Darlehen finanzierte Gesellschaftsbeteiligung zu übertragen. Denn der Darlehensvertrag und der Fondbeitritt stellen sich - wie vom Landgericht zutreffend herausgestellt - als verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG dar; die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts werden von der Beklagten in der Berufung nicht angegriffen. Die empfangene und damit nach § 3 HWiG zurückzugewährende Leistung der Bank ist daher nicht die Darlehensvaluta, sondern die mit dem Darlehen finanzierte Gesellschaftsbeteiligung (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2004 - II ZR 385/02, Rn. 18 f., JURIS).
b) Der Zinsanspruch folgt auch §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
2. Aus den oben dargelegten Gründen zu II. 1. hat der Kläger gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Rückabtretung der sicherheitshalber abgetretenen Rechte aus der Lebensversicherung bei der ... Lebensversicherung AG (Vertrags-Nr. 403900924-8), Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und der Rechte seiner Ehefrau aus der Beteiligung in Höhe von 80.000,00 DM an der Erste Grundbesitz KG R. Fondverwaltung GmbH & Co. Mit dem wirksamen Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages vom 16.12./23.12.1997 gerichteten Willenserklärungen ist der Sicherungszweck weggefallen, so dass die Rechte aus der Lebensversicherung dem Kläger zurückzugewähren sind.
3. Hinsichtlich der Feststellungsanträge zu 3. und 4. kann zur Vermeidung von Widerholungen in vollem Umfang auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen werden. Diese Anträge sind aus den dort dargelegten Gründen zulässig und begründet.
III.
Die Kostentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 i.V.m. 709 Satz 2 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht geboten, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 80.000,00 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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